Vereinssatzung

Vereinssatzung der RV Löbau-Oberlausitz e.V.

Satzung der RV Löbau-Oberlausitz

Tag der Eintragung 16.07.2013

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

1. Die Reisevereinigung (RV) führt den Namen:

" Reisevereinigung Löbau - Oberlausitz e.V. "

Sie besteht in rechtsfähiger Form.

2. Ihr Sitz ist: Hauptstrasse 48, 01877  Rammenau

 

§2 Zweck der RV

 

1. Die RV bezweckt, die Brieftaubenzucht und den Brieftaubensport in ihrem Gebiet zu fördern und zu pflegen.

 

2. Die RV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die RV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die RV veranstaltet Übungs- und Preisflüge sowie Ausstellungen. Zur Durchführung der Übungs-und Preisflüge hält sie ein Transportfahrzeug für Brieftauben (Kabinenexpress).

 

4. Die RV fördert durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Verbesserung der Brieftaubenzucht, der Fütterung, der Hygiene und des Schlagbaues.

 

5. Eine besondere Aufgabe der RV ist es, die Jugend und den Nachwuchs durch geeignete Maßnahmen an die Brieftaubenzucht und den Brieftaubensport heranzuführen.

 

6. Die Mittel der RV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der RV.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck der RV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zugehörigkeit

 

1. Die RV ist beim Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. registriert. 2. Innerhalb des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. gehört die RV dem Regionalverband 502 Sachsen - Nordost an.

 

3. Die RV erkennt die Satzung, die Ehrengerichtsordnung und die Reiseordnung des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. als verbindlich an.

 

§ 4 Gebiet

 

Das RV - Gebiet umfasst die Landkreise Bautzen und Görlitz.

 

§5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied der RV kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und einem bei dem Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. registrierten und der RV angeschlossenem Verein angehört. Mit der

Mitgliedschaft in der RV wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband sowie im Regionalverband 502 erworben.

 

2. Die RV besteht aus aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Sport aktiv ausüben und die am 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.Oktober des laufenden Geschäftsjahres das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Sport nicht aktiv ausüben, aber die Interessen der RV fördern.

 

6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße um die RV verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt und haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in der RV erworben.

 

2. Die Aufnahme ist schriftlich über einen der RV angeschlossenen Verein zu beantragen.

 

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Herbstreise kann der Vorstand Züchter, die ihre Aufnahme in die RV beantragt haben, vorläufig zulassen.

 

4. Dem Aufnahmegesuch jugendlicher Züchter muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

 

5. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Durch den Austritt werden die Verpflichtungen des Mitglieds für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Ausgetretene Mitglieder haben keinen

Anspruch auf das RV - Vermögen.

 

§ 7 Gebiet

 

1. Vereine werden Organisationen der RV durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

2. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die Vereine ausgeübt.

 

§ 8 Meldelisten

 

1. Wer aktives Mitglied, jugendliches Mitglied, passives Mitglied oder Ehrenmitglied ist, ergibt sich aus Meldelisten, die die Vereine zusammen mit der Meldung der Verbandsmitglieder bis zum 15. Januar eines jaden Jahres der RV einzureichen haben.

 

2. In den Listen sind die einzelnen Mitglieder mit Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften und ggf. Angaben über die Lage ihrer Taubenschläge aufzuführen und ausdrücklich entweder als aktives Mitglied, jugendliches Mitglied, passives Mitglied oder Ehrenmitglied zu bezeichnen.

 

3. In den Listen sind außerdem die Vorsitzenden und die Kassierer der Vereine zu benennen.

 

4. Aktive und jugendliche Mitglieder können nach dem 15. Januar des laufenden Jahres nicht als passive Mitglieder umgemeldet werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Jedes aktive, jugendliche und passive Mitglied ist beitragspflichtig. Beiträge sind jährlich im Voraus in einer Summe oder in Raten zu zahlen. Bei besonderem Finanzbedarf können Sonderbeiträge erhoben werden. Diese Sonderbeiträge dürfen das (z.B. Fünffache) eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Beiträge werden für aktive, jugendliche und passive Mitglieder gestaffelt. Die Beiträge sind von den Vereinen einzuziehen und an die RV abzuführen.

 

3. Die aktiven  und jugendlichen Mitglieder sind der RV gegenüber arbeitspflichtig. Die Heranziehung der Mitglieder zur Arbeitsleistung erfolgt über die einzelnen Vereine, und zwar nach der Zahl ihrer aktiven und jugendlichen Mitglieder. Werden keine oder ungeeignete Arbeitskräfte gestellt, können gegen die Vereine Geldbußen verhängt werden.

 

§ 10 Organe und Beauftragte

 

1. Die Reiseveereinigung handelt durch ihre Organe.

 

2. Sie bestellt für bestimmte Geschäfte Beauftragte.

 

3. Organe der Reisevereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

 

4. Als Beauftragte sind mindestens zu bestellen:

  • der Stellvertreter
  • der Kassierer
  • der Flugleiter
  • der Schriftführer
  • der Einsatzleiter
  • der Vertrauensmann zur Entgegennahme gemeldeter Tauben ( §6 IV 4 der Verbandssatzung)

5. Der Vorstand kann den Beauftragten Kommissionen beigeben.

 

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Ordentliche Mitgliederversammlung finden statt:

  • als Frühjahrsversammlung im März und
  • als Herbstversammlung im November eines jeden Jahres.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Zweck und Grund über einen der RV angeschlossenen Verein schriftlich beim Vorstand beantragt. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der bestimmte Antrag sein.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der RV von grundsätzlicher Beteutung; an ihre Beschlüsse sind alle Organe gebunden.

 

2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand  und die Beauftragten.

 

3. Sie beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen.

 

4. Insbesondere beschließt sie über:

  • a)  Reiserichtung, Reiseplan, Reisebedingungen, Reiseauszeichnungen und Verrechner;
  • b)  Flug und Transportgemeinschaften;
  • c)  Beiträge, Arbeitsfplichten und Geldbußen;
  • d)  Entschädigung der Beauftragten und Kommissionen;
  • e)  Ausstellungen, Ausstellungsbedingungen u. Ausstellungsauszeichnungen;
  • g)  Wechsel in einen anderen Regionalverband;
  • h)  Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen;
  • i)  Änderung dieser Satzung;
  • j)  Auflösung der RV.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung

 

1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er setzt die Tagesordnung fest.

 

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 4 Wochen vorher, außerordentliche Mitgliederversammlungen mindestens 1 Woche vorher schriftlich über die Vereine einzuberufen.

 

3. Jede Ladung muss die Tagesordnung enthalten.

 

4. Dringlichkeitsanträge zur Ergänzungen oder  Änderungen der Tagesordnung können bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Ihre Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Anträge, welche die

Änderung dieser Satzung, der Reiserichtung, den Wechsel in einen anderen Regionalverband, den Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen sowie die Auflösung der RV betreffen, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Zweidrittelmehrheit ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • a)  Wechsel der RV in einen anderen Regionalverband,
  • b)  der Zusammenschluss mit einer oder mehreren RV en;

Zur Auflösung der RV ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 16 Vorstand

 

1. Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Flugleiter, der Kassierer, der Schriftführer und die Einsatzleiter.

 

2. Mitglieder des Vorstandes können nur in einer Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten.

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

 

4. Jeder von ihnen kann die RV allein vertreten.

 

5. Der Stellvertreter kann die RV nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.

 

§ 17 Wahl des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

2. Gewählt werden nacheinander der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Flugleiter, der Kassierer, der Schrftführer und die Einsatzstellenleiter.

 

3. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

 

4. Diese fordert zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.

 

5. Er befragt die Vorgeschlagenen, ob sie im Falle ihrer Wahl zur Annahme bereit sind.

 

6. Gewählt werden kann, wer diese Frage bejaht.

 

7. Gewählt wird geheim und schriftlich auf Stimmzetteln. Es gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt , der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten  Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

8. Ist nur ein Kandidat vorhanden, so kann die Abstimmung offen erfolgen, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten diesem Verfahren zustimmt.

 

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode.

 

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung der RV und zur Durchführung ihrer  Veranstaltungen erforderlich sind.

 

2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen und immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit begründet.

 

3. Er kann Geschäfte, die die RV zur Leistung bis zu 5.000 EUR verpflichtet, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des Vertretungsumfanges des Vorstandes auf Geschäfte bis zu einem Wert von 5.000 EUR, die Wirkung auch gegen Dritte entfaltet.

 

4. Der Kassierer wird ausdrücklich bevollmächtigt, Zuwendungsbescheinigungen zu Gunsten der RV, auszustellen.

 

§ 19 Ehrenämter

 

1. Die RV-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

2. Bei Bedarf können RV-Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr.26a EStG ausgeübt werden.

 

3. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Nr. 2 sowie deren Höhe trifft die Mitgliederversammlung.

 

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Amtsinhaber der RV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für die RV enstanden sind. Hierzu gehören insbesondere  Beförderungskosten ( bei Reisen mit dem eigenen KfZ: jeder angefangene Kilometer der Hin-und Rückfahrt der Dienstreise gemäß den zum Zeitpunkt der Reise gültigen Lohnsteuerrichtlinien)

 

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz  kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen ( Particket,

Quittungen) nachgewiesen werden.

 

§  20 Beauftragte

 

1. Die Beauftragten werden in der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

 

2. Die Beauftragten und die Ihnen beigegebenen Kommissionen handeln unter der Aufsicht des Vorstandes.

 

3. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, laufende und wiederkehrende Geschäfte der RV im Namen des Vorstandes zu besorgen.

 

4. Der Flugleiter ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Er entscheidet nach Beurteilung der Großwetterlage, ob der im Reiseplan ausgewiesene Auflassort oder witterungsbedingt  ein anderer Auflassort angefahren wird, ob und wann die Tauben gestartet werden oder ob die Tauben wieder in die  Heimat transportiert werden. Der Flugleiter bestimmt den Fahrplan einschließlich der Einsatzzeiten. Der Flugleiter legt vor jedem Flug gemeinsam mit dem Transportverantwortlichen die Besetzung der Kabinen fest. Der Flugleiter gibt dem Fahrer Weisung zur Versorgung der Tauben auf dem Transportweg und am Auflassplatz. Der Flugleiter hat seine Entscheidung unverzüglich dem RV - Vorsitzenden mitzuteilen. Der Flugleiter ist berechtigt, Flüge im Rahmen der Reiseordnung zu verlegen.

 

§ 21 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 22 Kassenprüfer

 

1. Nach Ende eines jeden Jahres überprüfen zwei Kassenprüfer die Kassenführung der RV auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit.

 

2. Über das Ergebnis ist in jeder Frühjahrsversammlung zu berichten.

 

3. Die Kassenprüfer werden von der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise gewählt, dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein anderer bestellt wird.

 

§ 23 Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen (Fusion)    

 

1. Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen wird unter den beteiligten Rven vertraglich geregelt (Fusionsvertrag)

 

2. Über den Vertrag beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

 

§  24 Haftungsbeschränkung

 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung 500 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und Gegenüber der RV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

2. Die RV haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Brieftaubensports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen der RV oder bei RV - Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen der RV abgedeckt sind.

 

3. In gleicher weise haften die Mitglieder der RV untereinander nur dann, wenn ein Mitglied einem anderen bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten einen Schaden gleich welcher Art vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.

 

§ 25 Auflösung der RV und Vermögensanfall

 

1. Die Auflösung der RV kann nur mit neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene RV - Vermögen fällt dem Professor Dr. Kohaus -Förderverein e.V. in vollem Umfang zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Auflösung der RV

gemäß § 10 der Verbandssatzung beschlossen oder entsprechend den Bestimmungen der Verbandsehrengerichtsordnung  rechtskräftig angeordnet wird.

 

§  26 Inkrafttreten und Schlussvorschriften

 

1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung sind alle Beschlüsse der RV, die Satzungsrecht betreffen, aufgehoben.

 

Beschlossen am 20.11.2012 in Bautzen

 

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